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   BVerwG, 21.04.1980 - VII C 105.77   

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BVerwG, 21.04.1980 - VII C 105.77 (https://dejure.org/1980,2965)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.1980 - VII C 105.77 (https://dejure.org/1980,2965)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 1980 - VII C 105.77 (https://dejure.org/1980,2965)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze der Vergabe von Studienplätzen - Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Universität - Lehrangebot einer Universität - Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage an einer Universität - Auswahl unter konkurrierenden Bewerbern bei der Verteilung freigebliebener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77
    Dies ist in dem - zeitlich nach der Revisionsbegründung ergangenen - Urteil des Senats vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [43 f.]) und in dem dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil vom gleichen Tage BVerwG 7 C 6.77 im einzelnen begründet.

    Daß das Recht des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium grundrechtlich verbürgt ist, schließt - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) ausgesprochen hat - die Annahme eines Gestaltungs- oder auch Beurteilungsspielraums nicht aus.

    Für einen diesen Rahmen ausfüllenden quantitativen Studienplan zur Bestimmung der Lehrnachfrage spielen Elemente des Wertens, Bewertens und auch Abwägens (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) eine Rolle, so daß die Einräumung eines Beurteilungsspielraums, die eine nur beschränkte Nachprüfung der der Festsetzung der Höchstzahl zugrundeliegenden Entscheidung über einen quantitativen Studienplan zur Folge hat, möglich ist.

    Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - gebilligt (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [49]); eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 7. Juni 1978 hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 10. September 1979 - 1 BvR 997/78 - nicht zur Entscheidung angenommen und dabei die Unterschreitung der rechnerisch ermittelten Ausbildungskapazität verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

    Da die Festsetzung der Höchstzahl damals auf § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II beruhte, konnte in dem Urteil vom 7. Juni 1978 offenbleiben, ob die Berechnung mit einer Gruppengröße von 30 rechtmäßig war (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [54]).

    Wenn der Verwaltungsgerichtshof das Kultusministerium für berechtigt hält, Vorschriften der Kapazitätsverordnung wie diejenige des § 18 Abs. 1 Nr. 7 KapVO II bei der Höchstzahlfestsetzung in Abweichung von Vorstellungen der Universität selbst anzuwenden, so verstößt dies nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [38]) und entspricht dem Landesrecht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des baden-württembergischen Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 10. April 1973 [Ges.Bl. Ba.-Wü. S. 85]; § 4 Abs. 2 KapVO II).

    Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten zur Bundeseinheitlichkeit ist schließlich noch festzustellen, daß jede Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 7 KapVO II zu Abweichungen von den insoweit in allen Ländern einheitlichen Berechnungen nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung führen muß, eine Überprüfung der einheitlichen Berechnung auf der Basis tatsächlicher Gegebenheiten bei einem normativen, weitgehend abstrahierenden Kapazitätsermittlungssystem wie der Kapazitätsverordnung II aber geboten erscheint (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [46 und auch schon 42]).

    Der von der Revision in der einleitenden Aufzählung der verletzten Rechtsvorschriften mitzitierte § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 - HRG - (BGBl. I S. 185) galt für die hier streitigen Semester noch nicht unmittelbar (vgl. § 72 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HRG) und kann zudem zu keiner weitergehenden Nachprüfung führen, als sie sich aus den derzeitigen bundesrechtlichen Prüfungsmaßstäben (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [45 f.]) bereits ergibt (vgl. BVerwGE 57, 112 [129 unten]).

  • BVerwG, 28.06.1978 - 7 C 63.76

    Zulassung zum Medizinstudium - Erledigung des Rechtsstreits wegen anderweitiger

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77
    Dies ist in dem - zeitlich nach der Revisionsbegründung ergangenen - Urteil des Senats vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [43 f.]) und in dem dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil vom gleichen Tage BVerwG 7 C 6.77 im einzelnen begründet.

    Daß das Recht des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium grundrechtlich verbürgt ist, schließt - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) ausgesprochen hat - die Annahme eines Gestaltungs- oder auch Beurteilungsspielraums nicht aus.

    Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - gebilligt (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [49]); eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 7. Juni 1978 hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 10. September 1979 - 1 BvR 997/78 - nicht zur Entscheidung angenommen und dabei die Unterschreitung der rechnerisch ermittelten Ausbildungskapazität verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

    Den Ansatz einer Gruppengröße (= Betreuungsrelation) von 30 bei den beiden Praktika der Anatomie durch das Kultusministerium hat der Verwaltungsgerichtshof als zulassungserhöhende Überschreitung des in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Regelwerts bereits in dem Berufungsurteil IX 1700/76, einer Parallelsache zu der Sache BVerwG 7 C 63.76, nicht beanstandet und hierauf in dem Urteil IX 1726/77 Bezug genommen.

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77
    Parallelsache zu BVerwG 7 C 93.77.

    Bei der Berechnung des - bereinigten - Lehrangebots verstößt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht dadurch gegen Bundesrecht, daß er die Deputat summe von 384, die er zulässigerweise (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 -) anhand der in Verwaltungsvorschriften bestimmten Regellehrverpflichtungen errechnet hat, um die gesamte Vorlesungsmenge (30 SES) vermindert.

    Dies ist im Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - im einzelnen begründet.

    Es wird jedoch auf das - zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehene - Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - und auf das Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 7 C 91.77 hingewiesen; beide Entscheidungen enthalten weitergehende Begründungen.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77
    Von diesem Ausgangspunkt aus kam es - und darin liegt die eigentliche Streitfrage - darauf an, ob im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [326]) der vom baden-württembergischen Kultusministerium bei der Höchstzahlfestsetzung herangezogene quantitative Studienplan des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages zur Bestimmung der Lehrnachfrage noch angewandt werden durfte, nachdem sich herausgestellt hatte, daß auch der zulassungsfreundlichere ZVS-Beispielstudienplan, der zur Erprobung eines Richtwertverfahrens nach § 24 Abs. 3 KapVO II erarbeitet worden war (Curricularfaktor in den drei Kernfächern nur 0, 8665), praktikabel war und später Grundlage des Richtwertverfahrens der Kapazitätsverordnung III wurde.

    Von der Verfassung (vgl. BVerfGE 33, 303 [342, 344]) und vom Landesrecht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des vorgenannten Gesetzes vom 10. April 1973 und § 4 Abs. 2 KapVO II) wird lediglich eine Beteiligung der Universität an der Kapazitätsfeststellung gefordert.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77
    Von diesem Ausgangspunkt aus kam es - und darin liegt die eigentliche Streitfrage - darauf an, ob im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [326]) der vom baden-württembergischen Kultusministerium bei der Höchstzahlfestsetzung herangezogene quantitative Studienplan des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages zur Bestimmung der Lehrnachfrage noch angewandt werden durfte, nachdem sich herausgestellt hatte, daß auch der zulassungsfreundlichere ZVS-Beispielstudienplan, der zur Erprobung eines Richtwertverfahrens nach § 24 Abs. 3 KapVO II erarbeitet worden war (Curricularfaktor in den drei Kernfächern nur 0, 8665), praktikabel war und später Grundlage des Richtwertverfahrens der Kapazitätsverordnung III wurde.

    Die angewandten ZVS-Kriterien (Leistung, Wartezeit) sind auch heute verfassungsrechtlich noch hinzunehmen; dazu konnte sich der Verwaltungsgerichtshof zu Recht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 43, 291 [321] - so muß das Zitat auf Seite 51 des Urteilsabdrucks in der Sache IX 1726/77 richtig lauten -) berufen.

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [274]) ist die Frage, wie zwischen einer Mehrzahl von Klägern ausgewählt werden muß, offengelassen.

    Fest steht nur, daß einem Kläger ein freier Studienplatz nicht deswegen verweigert werden darf, weil er ihn bei ordnungsgemäßer Einbeziehung in das normale Vergabeverfahren wegen seiner ungünstigen Rangstelle nicht hätte beanspruchen können (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [272]; 39, 276 [293]; 43, 34 [43 f.]); aber darum geht es bei der Verteilung von Restkapazität unter mehreren Klägern gerade nicht.

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77
    Die Verteilung der Restkapazität nach ZVS-Kriterien widerspricht nicht dem "Gebot möglichst sachgerechter Bewerberauswahl", von dem das Bundesverfassungsgericht auch im Zusammenhang mit nichterfaßten Studienplätzen spricht (vgl. BVerfGE 39, 276 [299 f.]).

    Fest steht nur, daß einem Kläger ein freier Studienplatz nicht deswegen verweigert werden darf, weil er ihn bei ordnungsgemäßer Einbeziehung in das normale Vergabeverfahren wegen seiner ungünstigen Rangstelle nicht hätte beanspruchen können (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [272]; 39, 276 [293]; 43, 34 [43 f.]); aber darum geht es bei der Verteilung von Restkapazität unter mehreren Klägern gerade nicht.

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77

    Zulassungsanspruch im Studiengang Medizin trotz Zulassung im Fach erster

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77
    Das Kultusministerium selbst habe - wie bereits in dem Revisionsverfahren BVerwG 7 C 6.77 dargelegt worden sei - 586 Ausbildungsplätze jährlich, somit 293 je Semester, errechnet, mithin 53 Plätze über der festgesetzten Semesterquote von 240. Bei der Berechnung sei offensichtlich noch nicht berücksichtigt, daß bei der Beklagten noch 8 Semesterwochenstunden für eine AH 2-Stelle, die bereits zu Beginn des Jahres 1976 bei der Beklagten vorhanden gewesen, aber versehentlich nicht in die Stellenübersicht aufgenommen worden sei, und die daraus sich ergebenden Mehrplätze hinzuzurechnen seien.

    Dies ist in dem - zeitlich nach der Revisionsbegründung ergangenen - Urteil des Senats vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [43 f.]) und in dem dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil vom gleichen Tage BVerwG 7 C 6.77 im einzelnen begründet.

  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75

    Quereinstieg

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77
    Fest steht nur, daß einem Kläger ein freier Studienplatz nicht deswegen verweigert werden darf, weil er ihn bei ordnungsgemäßer Einbeziehung in das normale Vergabeverfahren wegen seiner ungünstigen Rangstelle nicht hätte beanspruchen können (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [272]; 39, 276 [293]; 43, 34 [43 f.]); aber darum geht es bei der Verteilung von Restkapazität unter mehreren Klägern gerade nicht.
  • BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77
    Die Berücksichtigung der Notlage, "der notstandsähnlichen Mangelsituation" (BVerfGE 40, 352 [355]), ist zulässig, im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vielleicht sogar geboten.
  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 54.77

    Verwaltungsgericht; Höchstzahlfestsetzung; Studiengang Zahnmedizin; Lehreinheit

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 91.77

    Vergabe von Studienplätzen - Ermittlung der Aufnahmekapazität - Verteilung der

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